Die Beiträge der Pflegeversicherung steigen ab Juli 2023

Die gesetzliche Pflegeversicherung erfährt ab Juli 2023 umfassende Reformen. Dabei steigen die Beiträge, während sich die Leistungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige verbessern. Zudem werden Erziehungsleistungen bei Eltern mit mehreren Kindern stärker berücksichtigt. Arbeitgeber müssen die Beiträge entsprechend kalkulieren und abführen, um den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden und die finanziellen Auswirkungen der Reform zu berücksichtigen.

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Die Beiträge der Pflegeversicherung steigen ab Juli 2023

Der allgemeine Beitragssatz

Die gesetzliche Pflegeversicherung erfährt eine Beitragssatzerhöhung von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent. Als Arbeitgeber tragen Sie wie bisher die Hälfte, also 1,7 Prozent. In Sachsen gibt es eine regionale Ausnahme, wo der Arbeitgeberanteil lediglich 1,2 Prozent (vorher 1,025 Prozent) beträgt. Diese Differenz resultiert aus der Beibehaltung des Buß- und Bettages als gesetzlichem Feiertag zur Gegenfinanzierung des Arbeitgeberbeitrags bei Einführung der Pflegeversicherung.

Der Zusatzbeitrag für Kinderlose

Die gesetzliche Pflegeversicherung steht ab dem 1. Juli 2023 vor umfassenden Reformen, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer betreffen. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird von bisher 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent angehoben. Arbeitgeber tragen weiterhin die Hälfte dieses Beitrags, also 1,7 Prozent. Es gibt jedoch eine Ausnahme in Sachsen, wo der Arbeitgeberanteil lediglich 1,2 Prozent beträgt.

Zusätzlich wird der Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,35 Prozent auf 0,6 Prozent erhöht. Kinderlose zahlen nun insgesamt 4 Prozent ihres beitragspflichtigen Einkommens. Dieser Zuschlag wird ausschließlich vom Arbeitnehmer getragen, aber Arbeitgeber müssen ihn berechnen und zusammen mit den anderen Beiträgen abführen. Eine Besonderheit besteht darin, dass der Beitragsabzug normalerweise nur für die letzten drei Monate möglich ist. Jedoch gibt es eine Ausnahme für den Zuschlag für Kinderlose, bei dem auch ein späterer Abzug erlaubt ist.

Für Geringverdiener, wie Auszubildende mit einem monatlichen Entgelt bis zu 325 Euro, sowie für Personen, die einen Jugendfreiwilligendienst oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten, übernimmt der Arbeitgeber ebenfalls den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung.

Es ist wichtig, dass Arbeitgeber die Auswirkungen dieser Reformen verstehen und die Beiträge entsprechend berechnen und abführen, um den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden.

Beitragsabschläge für Familien

Die gesetzliche Pflegeversicherung führt ab Juli 2023 einen Beitragszuschlag ein, um Versicherte mit mehreren Kindern zu entlasten, wie es vom Bundesverfassungsgericht gefordert wurde. Je nach Anzahl der Kinder verringert sich der Arbeitnehmerbeitragsanteil. Als Arbeitgeber ändert sich jedoch nichts an der Beitragshöhe.

Es ist zu beachten, dass die Elterneigenschaft, die den Beitragszuschlag für Kinderlose betrifft, unbefristet bestehen bleibt. Dies gilt jedoch nicht für die neuen Beitragsabschläge. Diese gelten nur bis zum 25. Lebensjahr des jeweiligen Kindes, unabhängig davon, ob es sich noch in Ausbildung befindet oder nicht. Es werden maximal fünf Kinder berücksichtigt.

Als Arbeitgeber müssen Sie nicht nur die Elterneigenschaft nachweisen lassen, sondern auch das Geburtsdatum der Kinder, die für den Beitragszuschlag berücksichtigt werden sollen. Ab dem Monat nach Vollendung des 25. Lebensjahres erhöht sich der Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen.

Die Staffelungen für Arbeitnehmeranteile

Durch die Staffelung des Arbeitnehmeranteils ergibt sich folgende Beitragshöhe und -verteilung:

Keine Kinder

  • Beitragssatz: 4 Prozent
  • Arbeitnehmeranteil: 2,3 Prozent (Sachsen: 2,8 Prozent)
  • Arbeitgeberanteil: 1,7 Prozent (Sachsen: 1,2 Prozent)

1 Kind oder alle Kinder über 25 Jahre

  • Beitragssatz: 3,4 Prozent
  • Arbeitnehmeranteil: 1,7 Prozent (Sachsen: 2,2 Prozent)
  • Arbeitgeberanteil: 1,7 Prozent (Sachsen: 1,2 Prozent)

2 Kinder

  • Beitragssatz 3,15
  • Arbeitnehmeranteil: 1,45 Prozent (Sachsen: 1,95)
  • Arbeitgeberanteil: 1,70 Prozent (Sachsen: 1,20 Prozent)

3 Kinder

  • Beitragssatz 2,90
  • Arbeitnehmeranteil: 1,20 Prozent (Sachsen: 1,70)
  • Arbeitgeberanteil: 1,70 Prozent (Sachsen: 1,20 Prozent)

4 Kinder

  • Beitragssatz 2,65
  • Arbeitnehmeranteil: 0,95 Prozent (Sachsen: 1,45)
  • Arbeitgeberanteil: 1,70 Prozent (Sachsen: 1,20 Prozent)

5 Kinder

  • Beitragssatz 2,40
  • Arbeitnehmeranteil: 0,70 Prozent (Sachsen: 1,20)
  • Arbeitgeberanteil: 1,70 Prozent (Sachsen: 1,20 Prozent)

 

Weitere Informationen finden Sie unter www.informationsportal.de

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