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Wichtige Informationen zum Update 23.1.0

1. Änderung Pflegeversicherung ab 07/2023

Der Bundestag hat am 26. Mai 2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege angenommen und beschlossen. Durch diese ab 01.07.2023 gültige Gesetzesänderung erhöhen sich die Beitragssätze in der Pflegeversicherung.


Ab dem 01.07.2023 steigt der gesetzliche Beitragssatz in der Pflegeversicherung von derzeit 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent an.


Gleichzeitig erhöht sich der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für kinderlose Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab dem 24. Lebensjahr von derzeit 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent.


Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit mehr als einem Kind wird der Beitrag in der Pflegeversicherung darüber hinaus ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Hierbei zählen nur Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Beitragssenkung ist auf maximal 1,0 Prozent begrenzt, d.h. ab einem 6. Kind gibt es keine weitere Beitragssenkung.


Somit gelten ab 01.07.2023 folgende Beitragssätze für Mitarbeiter ab dem 24. Lebensjahr:



Mitarbeiter ohne Kinder 

= 4,00% PV-Beitrag

Mitarbeiter mit 1 Kind < 25 Jahre alt

= 3,40% PV-Beitrag

Mitarbeiter mit 2 Kindern < 25 Jahre alt

= 3,15% PV-Beitrag

Mitarbeiter mit 3 Kindern < 25 Jahre alt

= 2,90% PV-Beitrag

Mitarbeiter mit 4 Kindern < 25 Jahre alt

= 2,65% PV-Beitrag

Mitarbeiter mit 5 und mehr Kindern < 25 Jahre alt

= 2,40% PV-Beitrag



Damit Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit mehr als einem Kind diese Beitragssenkung in Anspruch nehmen können, müssen sie Ihnen die Anzahl der Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zur Bearbeitung des Abrechnungsmonats Juli 2023 mitteilen und zu Ihrer Sicherheit auch in Form eines Nachweises (z.B. Kopie der Geburtsurkunde) nachweisen. Jeder Elternteil kann diese Senkung des Beitragssatzes für sich in Anspruch nehmen.


Weitere Informationen zur Reform der Pflegeversicherung, finden Sie unter anderem in folgendem Link vom Bundesministerium für Gesundheit:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/pflegereform-kabinett-05-04-23.html


Hinweis: In unserem Hilfecenter finden Sie zum hier beschriebenen Thema detaillierte Hilfeartikel mit Schritt-für-Schritt Erklärungen.


Unter folgenden Links greifen Sie auf die Hilfeartikel zu:


• Hilfeartikel für LobuOnline-Kunden: https://www.abs-rz.de/faq/155092874
• Hilfeartikel für Erfassungs-Kunden: https://www.abs-rz.de/faq/155092883


1.1 Änderungen bei der Eingabe LobuOnline

Im Programm LobuOnline gibt es nun unter Stammdaten/SV neben dem bereits bekannten Feld „Kinder (kein PV-Zuschlag)“ ein weiteres Feld „Anzahl (PV-Beitragsabschlag)“.





  • Kinder (kein PV-Zuschlag)


Dieses Feld bleibt weiterhin, - unabhängig der oben genannten Beitragsänderungen und unabhängig vom Alter des Kindes/der Kinder-, bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Elterneigenschaft (hat mindestens ein Kind) gesetzt.

Ist das Feld aktiviert, ist der Mitarbeiter vom Pflegeversicherungszuschlag für kinderlose befreit.



  • Anzahl (PV-Beitragsabschlag)


Dieses Feld ist erst dann aktiv, wenn das Feld Kinder (kein PV-Zuschlag) gesetzt wurde. Hier können Sie dann die Anzahl der Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einstellen.

Wir prüfen die Anzahl der Kinder gegen die lohnsteuerlich gemeldeten Daten, bei Unstimmigkeiten erscheint folgender Hinweis (Beispiel):





In diesem Fall die angegebenen Werte bitte nochmals prüfen.


Haben die Kinder der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter alle bereits das 25. Lebensjahr vollendet, bleibt das Feld auf "0“.


Gibt es mehr als 5 Kinder, wird trotzdem der Wert 5 in das Feld eingetragen.


2. Neuer Abrechnungszeitraum ohne Import Abrechnungsdatei

Wenn Sie zukünftig versuchen, einen neuen Abrechnungszeitraum anzulegen, ohne vorher die Abrechnungsdatei (.lo2-Datei) des zuletzt abgerechneten Lohnmonats importiert zu haben, erhalten Sie folgenden Warnhinweis:





Hintergrund hierbei ist, dass durch das Einlesen der Abrechnungsdatei wichtige Informationen für den jeweiligen Monat mitgeliefert und importiert werden.


Somit sollten Sie immer zunächst die Abrechnungsdatei des zuletzt abgerechneten Lohmonats importiert haben, bevor Sie den neuen Abrechnungszeitraum anlegen.


3. Erstattung AAG im Krankheitsfall

Die Anzahl der am 1. Tag einer Krankheit ggf. noch gearbeiteten Stunden ist für den Erstattungsantrag künftig nicht mehr erforderlich. Das entsprechende Eingabefeld wurde entfernt.




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