In dieser Hilfestellung geht es um die Beiträge in der Pflegeversicherung und welche Eingaben in unserer Lohnsoftware "LobuOnline" pro Mitarbeiter erforderlich sind.
Ab dem 01.01.2025 wurden die Beitragssätze in der gesetzlichen Pflegeversicherung um 0,2 % angehoben. Der Arbeitgeberanteil beträgt damit 1,8 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich dabei den Basis-Beitragssatz von aktuell 3,6 % paritätisch (also zur Hälfte). Dies gilt jedoch nur für Eltern mit einem Kind. Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose, die älter als 23. Jahre sind, liegt bei 0,6 %.
Bei Mitarbeitern mit mehr als einem Kind wird der Beitragssatz ab dem zweiten Kind um 0,25 % pro Kind gesenkt. Hierbei zählen nur Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Beitragssenkung wird auf maximal 1,0 % begrenzt und sinkt somit bei Mitarbeitern mit 5 oder mehr Kindern nicht weiter ab.
Somit gelten ab 01.01.2025 folgende Beitragssätze für Mitarbeiter ab dem 24. Lebensjahr:
| Pflegeversicherungsbeiträge 2025 | Sonderregelung für Sachsen | ||||
| AN-Anteil PV | AG-Anteil PV | Beitragssatz PV gesamt | AN-Anteil PV Sachsen | AG-Anteil PV Sachsen | |
|---|---|---|---|---|---|
Mitarbeiter ohne Kinder | 2,40 % | 1,80 % | 4,20% | 2,90 % | 1,30 % |
Mitarbeiter mit 1 Kind < 25 Jahre alt | 1,80 % | 1,80 % | 3,60% | 2,30 % | 1,30 % |
Mitarbeiter mit 2 Kindern < 25 Jahre alt | 1,55 % | 1,80 % | 3,35% | 2,05 % | 1,30 % |
Mitarbeiter mit 3 Kindern < 25 Jahre alt | 1,30 % | 1,80 % | 3,10% | 1,80 % | 1,30 % |
Mitarbeiter mit 4 Kindern < 25 Jahre alt | 1,05 % | 1,80 % | 2,85% | 1,55 % | 1,30 % |
Mitarbeiter mit 5 und mehr Kindern < 25 Jahre alt | 0,80 % | 1,80 % | 2,60% | 1,30 % | 1,30 % |
Wichtig: Damit Ihre Mitarbeiter mit mehr als einem Kind den Beitragsabschlag in Anspruch nehmen können, müssen sie Ihnen die genaue Anzahl der Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mitteilen.
Ein Beispielformular für die Angabe der Anzahl der Kinder Ihrer Mitarbeiter finden Sie u. a. im folgendem PDF-Dokument.
1. Wählen Sie im Hauptmenü "Bearbeiten" das Untermenü "Personal" aus. Es öffnet sich der Personalstamm.
2. Wechseln Sie über das Register "Stammdaten" auf das Unterregister "SV".
3. Im Abschnitt "SV-Berechnung" finden Sie die beiden Felder für die Beurteilung des Pflegeversicherungsbeitrages. Setzen Sie das Häkchen bei "Kinder (kein PV-Zuschlag)" und wählen die Anzahl der Kinder des Mitarbeiters bei "Anzahl (PV-Beitragsabschlag)" aus.

Das Häkchen wird gesetzt, wenn die Elterneigenschaft nachgewiesen ist (z. B. mittels Geburtsurkunde). Das bedeutet, der Mitarbeiter hat mindestens 1 Kind (unabhängig vom Alter des Kindes/der Kinder) und somit vom Pflegeversicherungszuschlag für Kinderlose befreit.
Dieses Feld wird erst aktiviert, wenn das Häkchen bei "Kinder (kein PV-Zuschlag)" gesetzt wurde. Hier wählen Sie die Anzahl der Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus. Hat der Mitarbeiter mehr als 5 Kinder, wird trotzdem der Wert 5 in das Feld eingetragen, da mehr als 5 Kinder keine Auswirkung auf den Pflegeversicherungsbeitrag mehr haben.
Wenn die Kinder das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben, reduzieren Sie die Anzahl entsprechend nacheinander bis auf den Wert 0.
Bei dieser Hilfe handelt es sich um eine unverbindliche Auskunft, die nur den Standardfall beschreibt. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständige Krankenkasse des Arbeitnehmers.
Hinweis 488 - Kinderfreibeträge Steuer
Wenn der Wert im Register "SV" für die Anzahl der Kinder geringer ist als der vom Finanzamt gemeldete Kinderfreibetrag (vgl. Register "Steuer" im Info-Feld "ELStAM Daten"), erscheint folgender Hinweis bei der Kontrolle in LobuOnline. Ebenso wird dieser Hinweis in der Liste "Hinweise zur Lohnabrechnung" ausgegeben.
Wichtig: In diesem Fall überprüfen Sie bitte die Werte in den Stammdaten des Mitarbeiters noch einmal und passen sie ggf. an.

Das DaBPV-Verfahren ermöglicht den digitalen Abruf von Informationen zur Elterneigenschaft und zur Kinderanzahl von pflegeversicherungspflichtigen Mitarbeitern. Es wurde eingeführt, um die korrekte Beitragsberechnung zur Pflegeversicherung zu vereinfachen. Mit diesem Verfahren wird je Mitarbeiter eine Art Abo erstellt, über das dann Änderungen automatisch mitgeteilt werden.
Ablauf des Verfahrens
Die zurückgemeldeten Daten fließen nach folgenden Regeln in die Lohnabrechnung ein:
Elterneigenschaft: Wenn die Elterneigenschaft entweder in LobuOnline oder über das DaBPV-Verfahren (oder beides) gemeldet wurde, wird der Lohn mit der Elterneigenschaft (Kinder vorhanden) gerechnet.
Kinderanzahl: Bei unterschiedlichen Angaben zur Kinderanzahl in LobuOnline und über das DaBPV-Verfahren, wird der höhere Wert verwendet. Ein Hinweis, der über die Abweichung informiert, wird auf dem Hinweisprotokoll angedruckt.
Auf den Lohnabrechnungen ist im Feld "Kind (PV)" der Wert zu sehen, mit dem tatsächlich abgerechnet wurde. Auf dem Personalstammblatt wird weiterhin der in LobuOnline hinterlegte Wert angedruckt. Die im DaBPV Verfahren gemeldete Kinderanzahl ist bei Abweichungen dem Hinweis 1062 auf dem Hinweisprotokoll zu entnehmen:

Gründe für Abweichungen
Es gibt verschiedene Gründe für Abweichungen, die im Einzelfall geprüft werden müssen. Wenn über DaBPV weniger Kinder gemeldet wurden, als in LobuOnline eingetragen, kann es sein, dass ein Kind 25 Jahre alt geworden ist und die Anzahl in LobuOnline entsprechend reduziert werden muss.
Es gibt jedoch auch Gründe, nach denen der DaBPV-Wert durch einen höheren Wert in LobuOnline richtigerweise überschrieben werden muss. Die Datengrundlage für DaBPV ist das Finanzamt. Deshalb können Daten für steuerlich nicht erfasste Kinder nicht erhoben werden. Es kann daher unter anderem zu Abweichungen in folgenden Fällen kommen:
Adoptivkinder (das Mitglied hat die Pflege bzw. Adoption des Kindes nicht bei dem Finanzamt gemeldet)
Stiefkinder
Kinder, die vor Beginn des Verfahrens ELStAM im Jahre 2011 das 18. Lebensjahr vollendet haben
auswärtige Kinder (leibliche Kinder, die bei dem anderen Elternteil leben, wenn dieser mit dem Kind in dem Einzugsgebiet einer anderen Meldebehörde gemeldet ist)
Kinder, die im Ausland leben
Wenn über DaBPV mehr Kinder gemeldet werden, ist der Wert in LobuOnline höchstwahrscheinlich veraltet. Über DaBPV können wie oben beschrieben durchaus zu wenige Kinder gemeldet werden, zu viele sind unter normalen Umständen (richtige Stammdaten etc.) jedoch nicht möglich.