In den nachfolgenden Schritten wird beschrieben, wie Sie einen Werkstudenten anlegen und abrechnen können.
Als Werkstudenten gelten alle ordentlich Studierenden.
Dies setzt voraus, dass der Student seine Arbeitskraft überwiegend dem Studium widmet und nur nebenbei arbeitet, d.h. maximal 20 Std. pro Woche. Die 20 Stunden-Grenze darf in den Semesterferien überschritten werden, ansonsten nur, wenn der Student in den Abendstunden oder an den Wochenenden arbeitet und diese Überschreitung auf maximal 26 Wochen (sechs Monate) befristet ist.
Der Student muss seine Immatrikulationsbescheinigung zu Beginn des jeweiligen Semesters vorlegen.
Werkstudenten sind nur rentenversicherungspflichtig. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen keine Beiträge an. Studenten sind allgemein keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes; gleichwohl besteht Versicherungsschutz in der Unfallversicherung.
1. Wählen Sie im Hauptmenü unter "Bearbeiten" den Menüpunkt "Personal" aus.
2. Gehen Sie auf "Stammdaten".
3. Wählen Sie das Unterregister "Steuer".
4. Geben Sie die Identifikationsnummer ein und wählen sie bei ELSTAM verwenden "2 ja" aus.
5. Geben Sie im Feld Steuerklasse "die entsprechende Steuerklasse" an.
1. Wählen Sie im Hauptmenü unter "Bearbeiten" den Menüpunkt "Personal" aus.
2. Öffnen Sie das Register "Stammdaten".
3. Wählen Sie das Unterregister "Sozialversicherung".
4. Erfassen Sie die folgenden Eingaben:
Feld | Eintrag |
Personengruppe | 106 |
Krankenversicherung | 0 kein Beitrag, ohne Entgelt |
Rentenversicherung | 1 voller Beitrag |
Arbeitslosenversicherung | 0 kein Beitrag, ohne Entgelt |
Pflegeversicherung | 0 kein Beitrag, ohne Entgelt |
Bei dieser Hilfe handelt es sich um eine unverbindliche Auskunft, die nur den Standardfall beschreibt. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständige Krankenkasse des Arbeitnehmers.
Der Student ist nicht über das Arbeitsverhältnis krankenversichert, sondern selbst versichert:
Eine Familienversicherung ist nur bis zu einem monatlichen Durchschnittsverdienst von 538,00 € (Minijob bzw. 538€-Job) und bis zum 25. Lebensjahr möglich. Studierende sind während der Aus- und Fortbildung an ihrer Hochschule/Universität über die jeweilige Unfallkasse versichert.
Bei Hochschul- bzw. Fachhochschulpraktika besteht kein unmittelbarer Einfluss der Hochschule bzw. der Fachhochschule auf die Art und Weise der Durchführung sowie auf den Ablauf der Praktika. Die Studierenden gliedern sich während des Praktikums in den Betriebsablauf des Praktikumsunternehmens ein. Für sie besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz über den für das Praktikumsunternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger. Gleiches gilt für Werkstudentenverhältnisse.