In dieser Hilfestellung geht es um die Merkmale eines Arbeitnehmers im Übergangsbereich (Midijob) und wie Sie diese im Programm LobuOnline hinterlegen.
Eine Beschäftigung im Übergangsbereich liegt vor, wenn das erzielte Arbeitsentgelt zwischen 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro im Monat beträgt und die Grenze von 2.000,00 Euro im Monat nicht überschritten wird.
Hinweis: Die Entgeltgrenzen für eine Beschäftigung im Übergangsbereich wurden zum 01. Januar 2024 auf 538,01 Euro bis maximal 2.000,00 Euro erhöht. Bis 31. Dezember 2023 lagen die Entgeltgrenzen noch bei 520,01 Euro bis maximal 2.000,00 EUR.
Bei mehreren Beschäftigungen ist das gesamte Arbeitsentgelt aller Beschäftigungen maßgebend. Beim Übergangsbereich haben Arbeitnehmer den Vorteil, reduzierte Beitragsanteile gemessen an Ihrem Arbeitsentgelt zu zahlen.
Folgend wird Ihnen erklärt, wie Sie den Übergangsbereich im Programm LobuOnline bei Ihrem Mitarbeiter hinterlegen.
1. Wählen Sie im Hauptmenü unter "Bearbeiten" den Menüpunkt "Personal" aus. Es öffnet sich der Personalstamm.
2. Wechseln Sie über das Register "Stammdaten" auf das Unterregister "SV".
3. Wählen Sie im Feld "Übergangsbereich" den Punkt "1 Ja" aus.
4. Klicken Sie anschließend auf die Schaltfläche "Schließen".
Hinweise
Bei dieser Hilfe handelt es sich um eine unverbindliche Auskunft, die nur den Standardfall beschreibt. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständige Krankenkasse des Arbeitnehmers.
Auf der Beitragsabrechnung ist ersichtlich, dass der Arbeitnehmer weniger SV Beiträge bezahlt als der Arbeitgeber. Für die Berechnung der SV Beiträge für Arbeitgeber wird das reguläre Entgelt herangezogen. Für die Berechnung der Beiträge des Arbeitnehmers ist ein speziell vermindertes SV-Brutto notwendig.
Mit der Anhebung der Entgeltgrenzen im Übergangsbereich zum 01. Januar 2024 wurden neue Berechnungsformeln für den Übergangsbereich festgelegt. Ebenso musste der festgelegte Faktor (Faktor F) zur Ermittlung des reduzierten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts angepasst werden. Der Faktor F liegt nun bei einem Wert von 0,6846 (bis 12.2023 = 0,6922).
Folgend werden Ihnen Beispiele aufgezeigt, wie diese Berechnungsformeln und der Faktor F anzuwenden sind (Stand: 01.01.2024).
Die neue Berechnungsformel für das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Übergangsbereich lautet ab 01.01.2024:
0,6846 x 538 + ((2000 / 2000 – 538) – (538 / 2000 – 538) x 0,6846) x (Arbeitsentgelt – 538)
Die verkürzte Formel hierzu lautet:
1,1160637482 x Arbeitsentgelt – 232,1274965800
Um den Mitarbeiteranteil für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu ermitteln, sind die beitragspflichtigen Einnahmen anhand folgender Formel zu ermitteln:
[2000/(2000-538)] x (Arbeitsentgelt - 538)
Die verkürzte Formel hierzu lautet:
1,3679890560 x Arbeitsentgelt - 735,9781121751
Im folgenden Beispiel erhält der Mitarbeiter ein monatliches Entgelt von 800 Euro Brutto und wir möchten die Mitarbeiter- und Arbeitgeberanteile der Beiträge in Erfahrung bringen. Folgende drei Schritte sind hierzu notwendig.
Schritt 1: Es ist der Gesamtbeitrag aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme zu berechnen:
1,1160637482 x 800 – 232,1274965800 = 660,72 Euro
Rentenversicherung: 122,90 Euro (660,72 x 9,3 % = 61,45 x 2 = 122,90)
Schritt 2: Anschließend wird der Mitarbeiteranteil aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme ermittelt:
1,3679890560 x 800 - 735,9781121751 = 358,41 Euro
Mitarbeiteranteil: 33,33 Euro (358,41 x 9,3 %)
Schritt 3: Als letzter Schritt erfolgt die Berechnung des Arbeitgeberanteils (Gesamtbeitrag abzüglich Mitarbeiteranteil):
Arbeitgeberanteil: 89,57 Euro (122,90 – 33,33)