In diesem Artikel wird beschrieben, wie Sie im Programm LobuOnline eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) anlegen und abrechnen können.
Unter einer geringfügigen Beschäftigung versteht man, dass es eine bestimmte Verdienstgrenze gibt. Ein geringfügig Beschäftigter kann höchstens 538 € im Monat bzw. 6.456 € pro Jahr (ab 2024) verdienen. Ausnahmen sind hier möglich, bitte klären Sie die Voraussetzungen hierfür mit der Minijobzentrale.
Bei Minijobs dürfen Sie als Arbeitgeber die Art der Besteuerung bestimmen. Sie entscheiden, ob der Minijob pauschal mit zwei Prozent versteuert wird oder individuell nach der Lohnsteuerklasse Ihres Minijobbers. Der Arbeitgeber trägt die Pauschalen zur Sozialversicherung komplett. Eine geringfügige Beschäftigung ist rentenversicherungspflichtig; der Arbeitnehmer kann sich von dieser Pflicht auf Antrag beim Arbeitgeber (Rentenbefreiungsantrag) befreien lassen.
Im folgenden werden die Merkmale einer Anlage eines Mitarbeiters als Minijob beschrieben.
1. Wählen Sie im Hauptmenü unter "Bearbeiten" den Menüpunkt "Personal" aus.
2. Öffnen Sie das Register "Stammdaten".
3. Wählen Sie das Unterregister "Steuer".
4. Das Feld "ELStAM verwenden" kann auf "0 Nein" umgestellt werden.
5. Geben Sie im Feld Steuerklasse "0 Pauschalsteuer 2% (Minijob)" an.
1. Wählen Sie im Hauptmenü unter "Bearbeiten" den Menüpunkt "Personal" aus.
2. Öffnen Sie das Register "Stammdaten".
3. Wählen Sie das Unterregister "SV".
4. Erfassen Sie die folgenden Eingaben:
Feld | Eintrag |
---|---|
Krankenkasse | 800 Bundesknappschaft (allg.Verf. einschl. Minijob) |
Personengruppe | 109 geringf. Beschäftigte |
Krankenversicherung | "6 pauschal", wenn Arbeitnehmer gesetzlich versichert ist "0 kein Beitrag", wenn Arbeitnehmer privat versichert ist |
Rentenversicherung | "1 allgemeiner Beitrag" ohne Befreiungsantrag "5 pauschaler geringe. Besch." mit Befreiungsantrag |
Bei dieser Hilfe handelt es sich um eine unverbindliche Auskunft, die nur den Standardfall beschreibt. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an die Minijobzentrale.
Grundsätzlich ist eine geringfügige Beschäftigung beitragspflichtig in der Rentenversicherung:
Mit einem Formular können sich Minijobber von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Der Arbeitgeber muss diesen Befreiungsantrag in den Personaldokumenten ablegen. Dann bleibt es bei dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung und es tritt Versicherungsfreiheit ein. Sie finden den Befreiungsantrag auf unserer Internetseite unter https://www.abs-rz.de/fileadmin/private/pdf/Befreiungsantrag_RV_Pflicht.pdf
1. Wählen Sie im Hauptmenü unter "Bearbeiten" den Menüpunkt "Personal" aus.
2. Öffnen Sie das Register "Stammdaten".
3. Wählen Sie das Unterregister "SV".
4. Erfassen Sie im Feld Rentenversicherung "5 Pauschalbeitrag geringfügig. Besch". Die Rentenversicherung wird nicht mehr in Abzug gebracht.
Neben einem Hauptjob darf nur ein Minijob ausgeübt werden – auch, wenn der Verdienst aus mehreren Minijobs bei maximal 538 Euro monatlich bliebe. Der zuerst aufgenommene Minijob mit Verdienstgrenze bleibt ein Minijob. Der zuletzt angetretene Job wird dem Hauptjob zugerechnet und ist sozialversicherungspflichtig.
In Sonderfällen ist es möglich, neben einer bestehenden Hauptbeschäftigung mehrere Minijobs gleichzeitig auszuüben, ohne das der zweite Minijob automatisch der Hauptbeschäftigung angerechnet wird.
Diese Sonderfälle entstehen, wenn der Mitarbeiter statt eines Hauptjobs folgende Bezüge erhält:
Diese Minijobs sind insgesamt weiterhin an die Verdienstgrenze von 538 € gebunden.
Wer keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung hat, kann in zwei und mehr Minijobs gleichzeitig für verschiedene Arbeitgeber tätig sein. Voraussetzung ist, dass der Verdienst insgesamt 538 Euro monatlich nicht übersteigt. Liegt der Verdienst über dieser Grenze, werden diese Jobs versicherungspflichtig und sind damit keine Minijobs mehr.
Für geringfügig Beschäftigte bezahlt der Arbeitgeber pauschalierte Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von 13,0 Prozent in der Krankenversicherung beziehungsweise 15,0 Prozent in der Rentenversicherung des Entgelts. Bei privat Krankenversicherten entfallen die pauschalen Beiträge zur Arbeitslosen- und zur Pflegeversicherung.
Hat der Arbeitnehmer keinen Befreiungsantrag ausgefüllt, werden Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung mindestens von einem Wert von 175,00 € - die sogenannte Mindestbeitragsbemessungsgrundlage - berechnet. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte, die weniger als 175,00 € verdienen.
Beispiel:
Eine Bürokraft im gewerblichen Bereich verdient seit dem 1. Januar 2018 monatlich 150 Euro. Hier gilt der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung: 32,55 Euro (18,6 Prozent der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro) Somit beträgt der monatliche Anteil:
Bei einem sehr geringen monatlichen Verdienst ist Ihr Arbeitgeberanteil so niedrig, dass sich daraus ein Differenzbetrag für Ihren Minijobber ergibt, der höher als sein Verdienst ist. Dies führt dazu, dass Ihr Minijobber gar kein Entgelt mehr bekommt, sondern Ihnen als Arbeitgeber sogar noch den Restbetrag erstatten muss.
Verdient ein Mitarbeiter in einem kompletten Monat kein Entgelt, so muss in diesem Monat eine Fehlzeit z. B. unbezahlter Urlaub hinterlegt werden.
Fehlzeiten hinterlegen:
1. Wählen Sie im Hauptmenü unter "Bearbeiten" den Menüpunkt "Personal" aus.
2. Öffnen Sie das Register "Stammdaten".
3. Wählen Sie das Register "Monatsdaten".
4. Wählen Sie das Unterregister "Urlaubs- und Fehlzeiten".
5. Geben Sie nun die Fehlzeit ein.
6. Wählen Sie den Status "unbezahlter Urlaub" und bestätigen mit "Eintragen".
Somit haben Sie nun die Fehlzeit eingetragen und der MA bekommt für diesen Monat kein Gehalt und auch keine Abrechnung.