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Auszubildende

Einleitung

In den nachfolgenden Schritten wird beschrieben, wie Sie als Online-Kunde (Sie geben die Daten in unser Programm "LobuOnline" ein) einen Auszubildenden anlegen und abrechnen können.


Bedingungen

Auszubildende sind Arbeitnehmer im steuerrechtlichen und SV-rechtlichen Sinne. Eine Besonderheit ist bei einem Verdienst von maximal 325 € Ausbildungsvergütung; hier trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge alleine.


Vorgehensweise


Register Steuer


1. Wählen Sie im Hauptmenü unter "Bearbeiten" den Menüpunkt "Personal" aus.





2. Öffnen Sie das Register "Stammdaten".

3. Wählen Sie das Unterregister "Steuer".

4. Feld ELStAM verwenden auf "2 ja" umstellen.

5. Geben Sie im Feld "Steuerklasse" die richtige Steuerklasse an. In unserem Beispiel hat der Mitarbeiter "Steuerklasse 1".





Register SV


1. Wählen Sie im Hauptmenü unter "Bearbeiten" den Menüpunkt "Personal" aus.





2. Öffnen Sie das Register "Stammdaten" und wählen Sie das Unterregister "SV".

3. Erfassen Sie bitte die folgenden Eingaben :





Feld

Eintrag   

Personengruppe

102

Krankenversicherung

1 voller Beitrag

Rentenversicherung

1 voller Beitrag

Arbeitslosenversicherung

1 voller Beitrag

Pflegeversicherung

1 voller Beitrag


Hinweise

Bei dieser Hilfe handelt es sich um eine unverbindliche Auskunft, die nur den Standardfall beschreibt. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständige Krankenkasse des Arbeitnehmers.


Achtung: Bitte beachten Sie bei Auszubildenden die sogenannte Geringverdiener-Grenze. Liegt die Auszubildendenvergütung unter 325,00 € pro Monat, trägt der Arbeitgeber alle Sozialversicherungsbeiträge. Der Auszubildende hat dann keine Sozialversicherungsabzüge zu tragen, diese werden vom Arbeitgeber übernommen. Hinterlegen Sie anstatt Personengruppe "102 Auszubildende" die Personengruppe "121 Auszubildende unter Geringverdienergrenze". Der Beitragsgruppenschlüssel kann hierbei 1111 bleiben. Aufgrund der Geringverdienergrenze entstehen keine gesetzlichen Abzüge.



Vereinfachungsregel


Beenden Auszubildende das Berufsausbildungsverhältnis untermonatig z.B. zum 20. und wechseln in ein Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber, kann als Ende der Berufsausbildung der letzte Tag des Monats gemeldet werden, in dem die Ausbildung endet.

Dadurch muss die Umschlüsselung erst im Folgemonat vorgenommen werden und ein Personalnummernwechsel ist nicht notwendig. Lediglich die Bezüge müssen gegebenenfalls angepasst werden.


Wird ein Auszubildender nach der Ausbildung zum Ende des Monats übernommen, so müssen Sie lediglich die Personengruppe von "102 Auszubildender" auf "101 svpfl. Beschäftigter ohne besondere Merkmale" umstellen und die Bezüge gegebenenfalls anpassen.



Gleichstellung


Studenten in einem dualen Studium, bei denen sich Studienphasen mit Praxisphasen abwechseln, werden grundsätzlich den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt.




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