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Lohnart für Corona Sonderzahlung

Sie als Arbeitgeber können Ihren Mitarbeitern Beihilfen und Unterstützungen in der Zeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Juni 2021 bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuer- und sv-beitragsfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren (vgl. Neufassung des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 sowie § 3 Nr. 11a EStG). Die steuerfreie Auszahlung wurde ursprünglich bis 31. Dezember 2020 befristet. Im Jahressteuergesetz 2020 wurde jedoch die Verlängerung bis 30. Juni 2021 beschlossen. (vgl. auch hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2020-12-28-JStG-2020/0-Gesetz.html).


Die Corona-Sonderzahlung wurde nochmals, mit Verabschiedung des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes, bis 31. März 2022 verlängert (vgl. hierzu: § 3 Nr. 11a EstG).


Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Es ist dabei unerheblich, ob die Leistungen monatlich oder als Einmalzahlung gewährt werden. Weiterhin müssen die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Aus den Lohnunterlagen sollte zudem für spätere Betriebsprüfungen ersichtlich sein, für welches Engagement der steuerfreie Bonus gezahlt wurde. Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer, die nicht in den systemrelevanten Bereichen tätig sind. Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen wird die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt.


Die sogenannte "Corona-Zulage" oder "Corona-Prämie" ist nicht branchengebunden. Sie kann von jedem Arbeitgeber ohne Abgabeverpflichtung gezahlt werden.


Hinweis: a.b.s. kann nicht im Einzelfall für Sie beurteilen, ob die Auszahlung einer steuer- und sozialversicherungsfreien "Corona-Prämie" möglich ist. Klären Sie das bitte zur Sicherheit nochmals verbindlich mit Ihrem zuständigen Finanzamt.


Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, nutzen Sie für die Zahlung eine steuer- und sv-freie Lohnart aus dem Bereich der 20-er Lohnarten. Diese muss allerdings im Firmenstamm zuerst definiert werden. Hierfür gehen Sie bitte wie folgt vor:


Wählen Sie unter „Bearbeiten/Firma“ die RegisterkarteLohnarten“ (LA) aus.







Klicken Sie auf „Neu“. Hier finden Sie eine weitergehende Auswahl von bereits vordefinierten Lohnarten, die jedoch noch nicht in Ihrem Firmenstamm verfügbar sind.








Sortieren Sie die Lohnarten über die Spaltenüberschrift (LA) und Markieren eine verfügbare Lohnart für einen "Nettobezug", hier beispielhaft LA 023.





Ändern Sie anschließend die Bezeichnung sowie die Eigenschaften der Lohnart (die Erstattungsfähigkeit bei Beschäftigungsverbot müsste entfernt werden) und klicken abschließend auf „Übernehmen".





Die neu definierte  Lohnart wurde nun Ihrem Firmenstamm hinzugefügt. Klicken Sie abschließend auf „Schließen".





Wechseln Sie unter „Bearbeiten/Personal“ in die Mitarbeiterdaten und erfassen die Zahlung unter „Monatsdaten“ in der RegisterkarteLohn und Gehalt“ bei den entsprechenden Mitarbeitern. In der folgenden Grafik findet die Lohnart LA 023 beispielhaft für eine "Corona Sonderzahlung" an die Mitarbeiterin Fr. Sabine Gesetzlich Anwendung.









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