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Wichtige Informationen zum Jahreswechsel 2022/2023 (Erfassungskunden)

Einleitung

Sehr geehrter a.b.s.-Kunde,


zunächst möchten wir Ihnen auch auf diesem Wege ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr wünschen. Wir freuen uns auf eine gute und produktive Zusammenarbeit und geben wie immer unser Bestes, damit Ihre Lohn- und Finanzbuchhaltung auch 2023 rund läuft.


Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend noch einmal die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung ab Januar 2023. Bitte lesen Sie sich die Punkte genau durch.


Mit freundlichen Grüßen


Ihr a.b.s.-Team


Änderung von Beitragssätzen / Grundfreibeträgen




2022

2023

Monat

Jahr

Monat

Jahr

1. Beitragsbemessungsgrenze in
    der Renten- und
    Arbeitslosenversicherung



 

 

 

- Alte Bundesländer

- Neue Bundesländer

7.050 €

6.750 €

84.600 €

81.000 €

7.300 €

7.100 €

87.600 €

85.200 €



 

2. Kranken- und Pflegeversicherung



 

 

- Beitragsbemessungsgrenze

- Versicherungspflichtgrenze allgemein

- Besondere
  Jahresarbeitsentgeltgrenze

  für PKV-Mitglieder am 31.12.2002

4.837,50 €

5.362,50 €


       4.837,50 €

58.050 €

64.350 €

 

      58.050 €

4.987,50 €

5.550,00 €

 

4.987,50 €

59.850 €

66.600 €

 

59.850 €



 

3. Bezugsgröße



 

 

- Alte Bundesländer

- Neue Bundesländer

3.290 €

3.150 €

38.480 €

37.800 €

3.395 €

3.290 €

40.740 €

39.480 €



 

4. Geringfügigkeitsgrenze
    (Mini-Jobs)



 

 

- Verdienst

- Mindestbemessungsgrundlage für die
  Aufstockung des Pauschalbeitrags

450 €


175 €

5.400 €


2.100 €

520 €

 

175 €

6.240 €

 

2.100 €



 

5. Gleitzonenfaktor (Übergangsbereich)


 

- Übergangsbereich

- Gleitzonenfaktor

            450,01 € - 1.300 €

0,7509

             520,01 € - 2.000 €

 0,6922



 

6. Grenze für Familienversicherung



 

 

- normal

- für Angehörige mit Mini-Job

470 €

450 €

--

--

485 €

520 €

--

--



 

7. Hinzuverdienstgrenze bei
    Rentnern



 

 

- Vollrente wegen Alters vor Erreichen

der Regelaltersgrenze

(bei Erwerbsminderungsrente)


46.060 €

 

6.300 €



 

8. Beitragssätze



 

 

- Rentenversicherung

- Arbeitslosenversicherung

- Krankenversicherung
  (allg. /ermäßigt)

- Zusatzbeitrag zur KV

- Durchschnittlicher Zusatzbeitrag KV

- Pflegeversicherung

- Beitragszuschlag zur PV für

  Kinderlose

18,6 %

  2,4 %

 14,6%/14,0 %


je nach Kasse

                1,3 %

              3,05 %

              0,35 %

--

--

--

--

--

--

18,6 %

2,6 %

14,6%/14,0 %

 

je nach Kasse

                1,6 %

3,05 %

0,35 %

--

--

--

--

--

--



 

9. Insolvenzgeldumlage

0,09%

                     --

0,06 %

                      --



 

10. Maximaler Beitragszuschuss

      private KV/PV



 

 

- Private Krankenversicherung

- Private Pflegeversicherung

384,58 €

73,77 €


403,99 €

76,06 €

 



  • Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages von 10.347 € auf 10.908 € bei Ledigen bzw. von 20.694 € auf 21.816 € bei Verheirateten


Wir werden diese Änderungen automatisch im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung ab 01.01.2023 für Sie berücksichtigen.


Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Die Pilotphase ist beendet: Seit Januar 2023 rufen Unternehmen die elektronische Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (eAU) nur noch digital ab. Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das: Sie erhalten die Meldung direkt von der Krankenkasse und nicht mehr von Ihren Mitarbeitenden. Damit Sie das neue digitale Verfahren optimal nutzen können, ist es wichtig, dass Sie Ihre internen Abläufe anpassen.


Detaillierte Informationen zum Abruf der eAU finden Sie hier.


Unternehmensnummer Berufsgenossenschaft

Ab dem Meldejahr 2023 erhalten die Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen einheitliche Unternehmensnummern. Diese lösen die bisherigen Mitgliedsnummern als Ordnungskennzeichen ab. 


Wir können den Stammdatenabruf für das Meldejahr 2023 noch mit der alten Mitgliedsnummer tätigen. Hierbei wird uns dann unter anderem die neue Unternehmensnummer, welche Sie von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen zugeteilt bekommen haben, zurückgemeldet.


Sobald der Stammdatenabruf im Laufe des Jahres 2023 vollzogen wurde, werden die zurückgemeldeten Daten inklusive Unternehmensnummer, mit dem Import der nächsten endgültigen Abrechnungsdatei bei Ihnen im Programm LobuOnline hinterlegt. Hierzu werden Sie im Vorfeld noch ausführlich informiert.



Bitte teilen Sie uns die neue Unternehmensnummer wie folgt mit:





absPortal

Das absPortal ist eine Kommunikations-Schnittstelle zwischen Ihnen als Kunden und uns als Ihrem Rechenzentrum. Wir liefern Ihnen im Portal alle Lohn-Auswertungen, sicher – einfach – online.

Darüber hinaus erhalten Ihre Mitarbeiter standardmäßig ihre persönlichen Lohnunterlagen über das Portal – das spart Ihnen Zeit und Geld.


Ihre Vorteile als Arbeitgeber finden Sie hier.


Digitaler Stundenzettel

Sie als Arbeitgeber sind auf Grund des aktuellen Urteils (Az: 1 ABR 22/21) des Bundesarbeitsgerichts verpflichtet, die Arbeitszeiten Ihrer Mitarbeiter zu protokollieren. Das gilt unabhängig von der Betriebsgröße oder der Anzahl der Beschäftigten. Damit werden Sie gezwungen, ein entsprechendes System einzuführen. Mit a.b.s. sind Sie auch hier auf der sicheren Seite. Wir bieten Ihnen und Ihren Mitarbeitern eine dem aktuellen Urteil entsprechende Lösung an: Den Digitalen Stundenzettel.


Detaillierte Informationen zum digitalen Stundenzettel erhalten Sie unter.


Termine für den Kassenvorlauf 2023

Der Beitragsnachweis muss einheitlich 2 Tage vor der Beitragsfälligkeit bei den Krankenkassen sein (=übermittelt), genauer bis 12:00 Uhr, 2 Tage vor der Fälligkeit. Das gilt für alle Kassen einheitlich. Die Beitragsfälligkeit wird von den Krankenkassen vorgegeben. Wir haben diese Regelung bei den Terminen für den Kassenvorlauf/Beitragsschätzung für 2023 berücksichtigt.


Die Termine für die Kassenvorläufe/Beitragsschätzungen finden Sie hier.


Abrechnungstermine Januar 2023

Die ersten endgültigen Lohnabrechnungen für Januar 2023 werden bei uns verbindlich ab Montag, den 16.01.2023 durchgeführt.


Von Anfragen, ob wir vorher abrechnen können, bitten wir abzusehen. 


Checkliste zum Jahreswechsel 2023

Hinweis: Die Lohnabrechnungen für Januar 2023 werden auf Grund der nötigen Programmanpassungen bei uns frühestens ab Montag, den 16.01.2023 durchgeführt. Sie können Ihre Abrechnungslisten für 01/2023 aber selbstverständlich schon vor diesem Termin bei uns einreichen.


  • Der E-Mail-Versand von unverschlüsselten, vertraulichen Informationen und Daten ist aufgrund der neuen Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) datenschutzrechtlich verboten. Senden Sie uns daher bitte zukünftig Ihre Lohn-Vorgaben bzw. andere Informationen und Unterlagen datenschutzkonform direkt über unser Portal für den Dokumentenversand unter www.absportal.de.


  • Führt eine Veränderung Ihrer Mitarbeiterzahl zur Umlage1-Pflicht bzw. -Befreiung? (Umlage- pflicht in der U1 besteht in der Regel bei bis zu 30 fest angestellten Mitarbeitern). Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Krankenkasse.


  • Melden Sie uns bitte Veränderungen an Ihren gewünschten Erstattungssätzen im Krankheitsfall (U1) Ihrer Krankenkassen. Diese können in Abstimmung mit der jeweiligen Krankenkasse zum Jahresanfang geändert werden.


  • Haben Sie Ihre Mitarbeiter mit Steuerfreibeträgen darauf hingewiesen, dass diese ihre Freibeträge für 2023 neu beantragen müssen? Nur dann können diese beim ELStAM- Verfahren korrekt berücksichtigt werden.


  • Führen Gehaltsanpassungen dazu, dass Ihre Mitarbeiter die Jahresentgeltgrenze (in der KV/PV 66.600 €) über- bzw. unterschreiten und diese damit in die freiwillig gesetzliche/private Krankenversicherung fallen bzw. krankenversicherungspflichtig werden?


  • Hat sich bei privat Krankenversicherten der Versicherungsbetrag zur Krankenversicherung oder der Versicherungsbetrag zur Pflegeversicherung geändert? Dann teilen Sie uns diesen auf unseren Abrechnungslisten mit. Melden Sie uns zusätzlich den Beitrag, den Ihre privat versicherten Mitarbeiter für die Grundversorgung / Basissicherung bezahlen. Dieser kann bei der privaten Krankenkasse erfragt werden. Der Beitrag für die Basissicherung muss uns für 2023 erneut mitgeteilt werden, da wir diesen nicht automatisch aus 2022 übernehmen dürfen.


  • Haben Sie bei Ihren Mitarbeitern mit betrieblicher Altersvorsorge die Beträge, nach Berücksichtigung der neuen Beitragsbemessungsgrenze (RV-West) bzw. der steuerlichen Freigrenze und des Arbeitgeberzuschusses, angepasst? Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an die zuständige Versicherung bzw. Ihren Versicherungsmakler.


  • Haben Sie alle Unterlagen von den Mitarbeitern (Versicherungsnachweis, Sparverträge etc.)? Über fehlende Unterlagen können Sie Ihre Mitarbeiter auch über unseren Infotext auf der Lohnabrechnung informieren.


  • Sind etwaige Daueraufträge den neuen Beiträgen angepasst?


  • Haben Sie sich schon unseren Kalender 2023 mit den aktuellen Krankenkassenterminen heruntergeladen? Sie finden diesen hier.




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