In diesem Artikel wird beschrieben, was Sie bei Ihrem vorherigen Dienstleister für einen Wechsel beauftragen / erstellen lassen müssen.
Diese Information ist nur relevant, wenn die Lohnabrechnung bisher von einem anderen Dienstleister oder einer anderen Lohn-Software erstellt wurde.
Ein reibungsloser Wechsel Ihres Anbieters gelingt, wenn Sie so viele Lohndokumente und Listen wie möglich erhalten, insbesondere:
Bei einem Wechsel des Anbieters ist es notwendig, die Arbeitnehmer ab- und wieder anzumelden -> auch bekannt unter "Abmeldungen wegen Systemwechsel" (Meldegrund 36).
Alle aktiven Mitarbeiter müssen zum letzten Tag des Monates abgemeldet werden, den Ihr vorheriger Dienstleister noch für Sie abrechnet. Selbstverständlich melden wir Ihre Mitarbeiter wieder an.
Bei einem Systemwechsel muss keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erstellt werden. Die im alten System abgerechneten Werte müssen mit dem übernehmenden Abrechnungssystem an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
Ausnahme: Sie beginnen Ihre Lohnabrechnung zum 01.01. eines Jahres bei a.b.s. In diesem Fall wird eine Lohnsteuerbescheinigung bis zum 31.12. erstellt.
Bitte erfragen Sie bei Ihrem bisherigen Dienstleister ob Beitragsschätzungen für Sie als Arbeitgeber durchgeführt werden. Sollte dies der Fall sein:
Es darf keine Kassenschätzung für den Monat erstellt werden, der von a.b.s. erstmalig erstellt wird. Sollte es Differenzen zwischen Kassenschätzung und Endlauf Dezember 2021 geben, so soll der bisherige Dienstleister die Endbeitragsnachweise als Korrektur für Dezember 2021 übertragen.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Weiter gehts mit Schritt 4: Firmen- & Mitarbeiterdaten erfassen