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Rentner

Einleitung

In dieser Hilfestellung geht es um Rentner und wie Sie diese korrekt in LobuOnline hinterlegen.


Bedingungen

Vollrentner können als Minijob oder kurzfristige Beschäftigung weiterbeschäftigt werden. Besonderes Augenmerk müssen Sie darauf legen, ob der Mitarbeiter das Alter für die Regelaltersrente erreicht hat und die Regelaltersrente bezieht. Der Hinzuverdienst von weiter beschäftigten Rentnern über einen Minijob hinaus, unterliegt grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug.


Für Rentner, die bereits vor dem Erreichen der Altersgrenze für die Regelaltersrente Rente beziehen, gibt es diverse Besonderheiten zu beachten.



Vollrentner


Die Regelaltersrente erhalten alle ab 1964 Geborenen mit 67 Jahren. Für die Jahrgänge 1947 bis 1963 gibt es eine Staffelung. Für Arbeitnehmer ab 64 Jahren gilt der Alterentlastungsbetrag, dieser wird direkt vom Bruttolohn abgezogen und mindert damit das zu versteuernde Brutto. SV-Rechtlich gilt in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz.


In der Rentenversicherung ist der Arbeitnehmer versicherungsfrei, kann jedoch zu Versicherungspflicht optieren. In der Arbeitslosenversicherung fallen keine Beiträge an und in der Pflegeversicherung fallen die vollen Beiträge an.



Vollrentner mit vorgezogener Regelaltersrente


Beim Vollrentner mit vorgezogener Regelaltersrente ist zunächst zu prüfen, ob bestimmte Wartezeiten erfüllt sind. Hierbei gibt es Hinzuverdienstgrenzen, die man sich immer individuell vom Rentenversicherungsträger ausrechnen lassen muss. 6.300 Euro im Jahr sind grundsätzlich anrechnungsfrei.


Bekannt ist die sog. "Rente mit 63", bei der man eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben muss. SV-Rechtlich gilt in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz. In der Rentenversicherung ist der Arbeitnehmer versicherungspflichtig bis zum Erreichen der Regelaltersrente. In der Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fallen die vollen Beiträge an.



Vollrentner mit vorgezogener Erwerbsminderungsrente


Bei Rentnern mit Erwerbsminderungsrente ist die Ausübung eines Minijobs immer anrechnungsfrei. Wenn Erwerbsminderungsrentner mehr als geringfügig beschäftigt sind, müssen sie die allgemeineren Hinzuverdienstgrenzen für Vollrentner beachten. SV-rechtlich gilt in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz.


In der Rentenversicherung ist der Arbeitnehmer versicherungspflichtig bis zum Erreichen der Regelaltersrente. In der Arbeitslosenversicherung fallen keine Beiträge an und in der Pflegeversicherung fallen die vollen Beiträge an.



Teilrentner vor Erreichen der Regelaltersrente


Für Teilrentner oder Rentner mit "Flexi-Rente" ist die Voraussetzung, dass die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Jahr überschritten wird. Die Altersrente wird dann bis zum Erreichen der Regelaltersrente als Teilrente ausgezahlt. Diese Teilrentner werden wie normale Arbeitnehmer abgerechnet und sind versicherungspflichtig im Bereich der SV-Berechnung.


Ein Antrag auf eine Altersrente ist eine gesonderte Meldung mit Meldegrund 57 (siehe Modul: "SV Meldung für Rentenantrag / Versorgungsausgleich") und durch den Arbeitgeber für die Rentenberechnung zu erstellen. Die gesonderte Meldung ersetzt nicht die Abmeldung, die beim Ende des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Die mit dieser gesonderten Meldung übermittelten Entgelte dürfen weder bei der Jahresmeldung noch bei der Abmeldung nochmals gemeldet werden.


Vorgehensweise


Mitarbeiter ist Vollrentner


1. Wählen Sie im Menü unter "Bearbeiten" den Punkt "Personal" aus. Es öffnet sich der Personalstamm.





2. Wählen Sie den entsprechenden Mitarbeiter aus.

3. Klicken Sie auf "Stammdaten" und "Sozialversicherung".

4. Bei "Personengruppe" tragen Sie die 119 ein.

5. Setzen Sie neben Status-Kennzeichen den Haken "Rentner".

6. Im Bereich "SV-Berechnung" geben Sie nun den Beitragsgruppenschlüssel 3 3 2 1 ein.

7. Anschließend klicken Sie auf "Schließen".






Mitarbeiter ist Vollrentner (Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit)


1. Wählen Sie im Menü unter "Bearbeiten" den Punkt "Personal" aus. Es öffnet sich der Personalstamm.





2. Wählen Sie den entsprechenden Mitarbeiter aus.

3. Klicken Sie auf "Stammdaten" und "Sozialversicherung".

4. Bei "Personengruppe" tragen Sie die 120 ein.

5. Setzen Sie neben Status-Kennzeichen den Haken "Rentner".

6. Im Bereich "SV-Berechnung" geben Sie nun den Beitragsgruppenschlüssel 3 1 2 1 ein.

7. Anschließend klicken Sie auf "Schließen".





Mitarbeiter ist Vollrentner mit vorgezogener Regelaltersrente


1. Wählen Sie im Menü unter "Bearbeiten" den Punkt "Personal" aus. Es öffnet sich der Personalstamm.

2. Wählen Sie den entsprechenden Mitarbeiter aus.

3. Klicken Sie auf "Stammdaten" und "Sozialversicherung".

4. Bei "Personengruppe" tragen Sie die 120 ein.

5. Setzen Sie neben Status-Kennzeichen den Haken "Rentner".

6. Im Bereich "SV-Berechnung" geben Sie nun den Beitragsgruppenschlüssel 3 1 1 1 ein.

7. Anschließend klicken Sie auf "Schließen".





Mitarbeiter ist Teilrentner vor Erreichen der Regelaltersrente


1. Wählen Sie im Menü unter "Bearbeiten" den Punkt "Personal" aus. Es öffnet sich der Personalstamm.

2. Wählen Sie den entsprechenden Mitarbeiter aus.

3. Klicken Sie auf "Stammdaten" und "Sozialversicherung".

4. Bei "Personengruppe" tragen Sie die 101 ein.

5. Im Bereich "SV-Berechnung" geben Sie nun den Beitragsgruppenschlüssel 1 1 1 1 ein.

6. Anschließend klicken Sie auf "Schließen".





Mitarbeiter ist Vollrentner mit vorgezogener Erwerbsminderungsrente


1. Wählen Sie im Menü unter "Bearbeiten" den Punkt "Personal" aus. Es öffnet sich der Personalstamm.





2. Wählen Sie den entsprechenden Mitarbeiter aus.

3. Klicken Sie auf "Stammdaten" und "Sozialversicherung".

4. Bei "Personengruppe" tragen Sie die 120 ein.

5. Setzen Sie neben Status-Kennzeichen den Haken "Rentner".

6. Im Bereich "SV-Berechnung" geben Sie nun den Beitragsgruppenschlüssel 3 1 2 1 ein.

7. Anschließend klicken Sie auf "Schließen".





Hinweise

Bei dieser Hilfe handelt es sich um eine unverbindliche Auskunft, die nur den Standardfall beschreibt. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständige Krankenkasse des Arbeitnehmers.



Hinzuverdienstgrenze


Hinzuverdienstgrenzen in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind Regelungen, aus denen sich ergibt, in welcher Höhe ein Rentenbezieher zu der gesetzlichen Rente hinzuverdienen darf, ohne dass sich der Hinzuverdienst auf die Höhe der Rente auswirkt. Bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung oder Altersrente vor Erreichen der Altersgrenze für eine Regelaltersrente sind diese Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Ab 2022 gilt die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro.




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