Wichtige Informationen zum Jahreswechsel 2025/2026

Programmänderungen LobuOnline

Elektronische U1-Wahlerklärung

Ab sofort können Sie im Januar eines Jahres oder bei der Neuanlage einer Krankenkasse Ihre U1-Wahlerklärung elektronisch aus LobuOnline heraus übermitteln.

Dies stellt sicher, dass die gewählten Erstattungssätze korrekt und fristgerecht bei der Krankenkasse hinterlegt sind.

Bitte beachten Sie: Die Wahlerklärung muss spätestens bis zur Fälligkeit der Beiträge im Januar bei der Krankenkasse eingegangen sein.

SEPA-Mandat: erteilen oder widerrufen

LobuOnline ermöglicht nun auch die elektronische Verwaltung von SEPA-Mandaten gegenüber den Krankenkassen.

Sie können Einzugsermächtigungen direkt erteilen, anpassen oder widerrufen – abhängig von der gewählten Zahlungsart.

Je nach Zahlungsart stehen folgende Optionen zur Verfügung:

  • SEPA-Mandat erteilen / ändern

  • SEPA-Mandat widerrufen

Im folgenden Bild ist das Feld für die Erteilung oder Änderung eines SEPA-Lastschriftmandats (Einzugsermächtigung) an die Krankenkasse direkt aus LobuOnline abgebildet.

Wenn Sie der jeweiligen Krankenkasse die Abbuchung der SV-Beiträge vom Firmenkonto genehmigen möchten, stellen Sie zunächst in den Stammdaten der Kasse die Zahlungsart auf „Abbucher“ und setzen das Häkchen „SEPA-Mandat erteilen/ändern“.

Für den Widerruf eines bereits erteilten SEPA-Lastschriftmandats ändern Sie die Zahlungsart von „Abbucher“ auf „Überweisung“ und setzen das Häkchen „SEPA-Mandat widerrufen“.

Bitte prüfen Sie, ob im Firmenstamm im Register „Allgemein“ die Bankverbindung vom Firmenkonto eingetragen ist. Diese ist Voraussetzung für die Einrichtung oder Änderung eines SEPA-Lastschriftmandats für den Einzug der SV-Beiträge.

Nach der Auswertung Ihrer endgültigen Abrechnungsdatei für den jeweiligen Monat wird die Einzugsermächtigung der ausgewählten Krankenkasse automatisch von uns übermittelt.

Neue Verfahren in der Lohnabrechnung

Aktivrente

Mit dem Aktivrentengesetz wird ab 01.01.2026 ein steuerlicher Freibetrag für Arbeitnehmer eingeführt, die nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze weiter sozialversicherungspflichtig arbeiten.

Der Freibetrag beträgt bis zu 24.000 € pro Jahr, wird zeitanteilig gewährt und ist im Lohnsteuerabzug verpflichtend zu berücksichtigen.

Die Steuerfreiheit betrifft nur die Lohnsteuer, die Sozialversicherung bleibt unverändert.

Die Aktivrente wird zunächst pragmatisch über die Lohnarten 78 Aktivrente und 109 Aktivrente - Einmalbezug abgebildet.

Grund dafür ist, dass zahlreiche fachliche und technische Fragen noch nicht abschließend geklärt sind (u. a. Detailfragen zur Berechnung, Sonderfälle, Mehrfachbeschäftigung).

Insbesondere die Lohnsteuerbescheinigung ist aktuell noch nicht eindeutig geregelt. Es gibt derzeit kein eigenes Kennzeichen oder eine feste Zeile für die Aktivrente.

Die konkrete Umsetzung im LStB-Datensatz wird vom BMF in den kommenden Wochen noch geklärt

ELStAM: PKV-Beiträge ab 01.01.2026 elektronisch

Ab dem 1. Januar 2026 wird das bisherige Papierbescheinigungsverfahren für Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (PKV) durch ein elektronisches Verfahren über ELStAM ersetzt.

Die Versicherungsunternehmen übermitteln die monatlichen PKV-Beiträge elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Das BZSt stellt diese Daten dem Arbeitgeber im Rahmen des ELStAM-Abrufs zur Verfügung. Eine Vorlage von Papierbescheinigungen durch Mitarbeitende ist damit grundsätzlich nicht mehr erforderlich.

Da das Verfahren noch recht neu ist, übermitteln aktuell nur wenige Versicherungsunternehmen die PKV-Beiträge an das BZSt. Daher sollten Sie zunächst noch wie bisher die Beträge zur privaten KV/PV sowie für die Basissicherung (ggf. auch nach Rücksprache mit Ihrer privaten Versicherung) manuell in LobuOnline in den Mitarbeiterstammdaten im Register “Sozialversicherung” eintragen bzw. anpassen. Der Betrag für die Basissicherung wird hierbei als Summe (KV+PV) erfasst.

Wenn wir über das ELStAM-Verfahren entsprechende Werte erhalten, so werden diese führend in der Lohnabrechnung verwendet. Sie können die von der privaten KV gemeldeten Beträge unter den Mitarbeiterstammdaten im Register “Steuer” einsehen.

Übergangsregelung 2026–2027

Für die Jahre 2026 und 2027 gilt eine Übergangsregelung:

Sollten PKV-Beiträge aus technischen Gründen nicht oder fehlerhaft übermittelt werden, darf der Arbeitgeber ersatzweise eine Papierbescheinigung des Versicherungsunternehmens verwenden.

In sehr vielen Fällen nehmen die Versicherungsgesellschaften noch nicht am Verfahren teil und Sie als Arbeitgeber erhalten somit keine elektronischen Beiträge, auch in diesem Fall verwenden Sie bitte die Papierbescheinigung.

Weiterführende Informationen finden Sie unter dem Hilfeartikel (ab dem 12.01.2026)

Lohnsteuerbescheinigung & Lohnsteueranmeldungen

Lohnsteuerbescheinigung

Bei den vom Arbeitgeber berücksichtigten Lohnsteuerabzugsmerkmalen werden künftig ausschließlich die Beiträge zur Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung bescheinigt.

Die bisherige Bescheinigung des unter Kennzeichen 28 ausgewiesenen, tatsächlich berücksichtigten Teilbetrags der Vorsorgepauschale für die private Basis-Kranken- und Pflegeversicherung entfällt.

Lohnsteueranmeldung

Zur Reduzierung der Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Finanzamt wird ab 2026 das neue Kennzeichen 92 eingeführt:

„Negativer Gesamtbetrag aufgrund Lohnsteuer-Jahresausgleich“

Ist die Summe des Lohnsteuer-Jahresausgleichs höher als der Gesamtbetrag der abzuführenden Steuern, ist in diesem Feld eine „1“ einzutragen.

Das Kennzeichen 35 „abzüglich Energiepreispauschale“ entfällt und wird aus dem Formular entfernt.