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Mindestlohn, Minijob und Übergangsbereich ab 01.10.2022 (Erfassungskunden)

Einleitung

Das Gesetz "zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung" hat neben der Erhöhung des Mindestlohnes auf 12,00 Euro pro Stunde unter anderem auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze und den Übergangsbereich.


Ab dem 01.10.2022 werden die Entgeltgrenzen für Minijobs und Beschäftigte im Übergangsbereich/Midijob (ehemalige Gleitzone) angehoben. Die Sozialversicherungsbeiträge im Übergangsbereich werden zudem ab 01.10.2022 nach einer neuen Formel berechnet. Weitere Details dazu folgen weiter unter.


Bitte beachten Sie, dass wir als Rechenzentrum immer nur unverbindliche Empfehlungen abgeben können und dürfen. Rechtsverbindliche Auskünfte zum Übergangsbereich erhalten Sie von der zuständigen Krankenkasse. Fragen bezüglich Minijobs beantwortet Ihnen die Bundesknappschaft unter der 0355-2902-70799.


Erhöhung Mindestlohn

Ab dem 01.10.2022 wird der Mindestlohn nun um 1,55 Euro von 10,45 € auf 12,00 € brutto je Zeitstunde angehoben. Das müssen Sie bitte im Rahmen Ihrer monatlichen Lohnabrechnung ggf. auf der Abrechnungsliste für 10/2022 bei Ihren Mitarbeitern entsprechend anpassen und uns diese dann zukommen lassen.


Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Geschäfts- und Informationsstelle für den Mindestlohn: Tel. 030 - 60 28 00 28. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter:

https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/mindestlohn.html


Erhöhung Entgeltgrenzen für Minijobs und Mitarbeiter im Übergangsbereich/Midijobs (ehemalige Gleitzone)

Ab dem 01. Oktober 2022 werden die Entgeltgrenzen für Minijobs von monatlich 450,00 Euro auf 520,00 Euro erhöht. Der Übergangsbereich gilt nicht mehr wie bisher von monatlich 450,01 Euro bis 1.300 Euro, sondern bei 520,01 Euro bis 1.600,00 Euro Bruttoverdienst pro Monat.


Die Sozialversicherungsbeiträge im Übergangsbereich werden zudem ab 01.10.2022 nach einer neuen Formel berechnet. Das bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber etwas höhere Beiträge bezahlen und sich die Beitragslast für die Mitarbeiter verringert. Mitarbeiter im Übergangsbereich erhalten also bei unverändertem Brutto ab dem 01.01.2022 ein höheres Nettoentgelt. Bei 520,01 Euro Bruttoverdienst fallen z.B. für Ihren Mitarbeiter keine Sozialversicherungsbeiträge an. Wir berücksichtigen die neuen Berechnungsformeln automatisch für Sie. Hier (Arbeitnehmer im Übergangsbereich) sind die neuen Berechnungsformeln im Detail beschrieben.


Für Sie als Arbeitgeber bedeutet dies, dass Sie ab dem Abrechnungsmonat Oktober 2022 darauf achten müssen, welcher Ihrer Mitarbeiter durch die Veränderung der Entgeltgrenzen bzw. der Anpassung der Bezüge an den Mindestlohn in den Minijob- bzw. Übergangsbereich fällt.


Notwendige Angaben Ihrerseits auf der Abrechnungsliste

Zunächst sollten Sie die Stundenlöhne und Bezüge Ihrer Mitarbeiter auf der Abrechnungsliste für 10/2022 ggf. auf den neuen Mindestlohn von 12,00 € anpassen, sofern sie diesen aktuell unterschreiten, und uns diese dann zukommen lassen.


Anschließend müssen Sie feststellen, welcher Ihrer Mitarbeiter durch die Anpassung der Bezüge und Verschiebung der Entgeltgrenzen in den Minijob bzw. Übergangsbereich fällt. Dies wird wie folgt auf der Abrechnungsliste hinterlegt: 



Minijobs ab 01.10.2022:


Beispiel 1: mtl. Entgelt bis 30.09.2022 maximal 450,00 Euro und ab dem 01.10.2022 maximal 520,00 Euro

Ihr Mitarbeiter Minijob Hannes hat bisher maximal 450,00 Euro brutto monatlich verdient z.B. 418,00 Euro und ist als Minijobber mit der Beitragsgruppe 6500 bzw. 6100 und der Personengruppe 109 geschlüsselt. Ab dem 01.10.2022 bleibt sein Bruttoverdienst unverändert bei 418,00 € oder wird maximal auf 520,00 € erhöht, weil Sie z.B. 43,33 Stunden Arbeitszeit pro Monat vereinbart haben. (43,33 Stunden x 12,00 € Mindestlohn = 520,00 €)


Hier ist nichts von Ihnen zu veranlassen. Der Mitarbeiter kann weiter als Minijobber abgerechnet werden.

 

Wenn Sie das Minijobentgelt für den Mitarbeiter z.B. auf 510,00 € erhöhen möchten, hinterlegen Sie das wie folgt auf der Abrechnungsliste 10/2022 und lassen uns diese dann zukommen:



 


Übergangsbereich (Midijob) ab 01.10.2022:


Beispiel 1: mtl. Bruttoentgelt zwischen 450,00 Euro und 520,00 Euro

Beispiel 2: mtl. Bruttoentgelt zwischen 520,01 Euro und 1.300,00 Euro

Beispiel 3: mtl. Bruttoentgelt zwischen 1300,01 Euro und 1.600,00 Euro

 

Beispiel 1: mtl. Bruttoentgelt zwischen 450,00 Euro und 520,00 Euro


Ihr Mitarbeiter Übergangsbereich Michael hat bislang zwischen 450,00 Euro und 520,00 Euro brutto monatlich verdient z.B. 500,00 € und wird damit bislang im Übergangsbereich z.B. mit der Beitragsgruppe 1111 und der Personengruppe 101 abgerechnet.


Es erscheint folgender Hinweis auf dem a.b.s. Hinweisprotokoll:





Wenn der Mitarbeiter weiter im Übergangsbereich sozialversicherungspflichtig abgerechnet werden soll, so müssten Sie sein Gehalt auf mindestens 520,01 Euro monatlich erhöhen.


ACHTUNG: ES EMPFIEHLT SICH IN EINEM SOLCHEN FALL, DAS GEHALT GENERELL AUF MINDESTENS 520,01 EURO ZU ERHÖHEN, DA DER MITARBEITER DURCH DIE UMSCHLÜSSELUNG AUF EINEN MINJOB SEINEN KRANKENVERSICHERUNGSSCHUTZ VERLIERT!


Wenn Sie das Entgelt für den Mitarbeiter z.B. auf 530,00 € erhöhen möchten, hinterlegen Sie das wie folgt auf der Abrechnungsliste 10/2022 und lassen uns diese dann zukommen:





Belassen Sie das Gehalt bei 500,00 Euro (oder generell unter 520,01 Euro), so wird der Mitarbeiter nun durch die Erhöhung der Entgeltgrenze für Minijobs auf 520,00 Euro zum Minijob und Sie müssen uns dies entsprechend auf der Abrechnungsliste mitteilen. Der Mitarbeiter verliert dann ggf. seinen Krankenversicherungsschutz.


Wenn der Mitarbeiter also z.B. gesetzlich krankenversichert ist, den Befreiungsantrag (Link zum Formular) zur Rentenversicherung unterschrieben hat und als Minijob mit 2% pauschal versteuert werden soll, so vermerken Sie das wie folgt auf der Abrechnungsliste für 10/2022:





 

Beispiel 2: mtl. Bruttoentgelt zwischen 520,01 Euro und 1.300 Euro


Ihre Mitarbeiterin Maria Mustermann hat bislang zwischen 520,01 Euro und 1.300,00 Euro brutto monatlich verdient z.B. 800,00 € und wird damit bislang im Übergangsbereich z.B. mit der Beitragsgruppe 1111 und der Personengruppe 101 abgerechnet. Sie erhöhen das Bruttogehalt zum 01.10.2022 nicht oder das Bruttogehalt liegt nach der Erhöhung weiterhin zwischen 520,01 Euro und 1.300,00 Euro monatlich z.B. bei 1.000,00 €.


Dann müssen Sie nichts weiter veranlassen und die Mitarbeiterin bleibt auch ab 01.10.2022 weiter im Übergangsbereich. Lediglich die Beitragsberechnung ändert sich auf Grund der neuen Formel und die Mitarbeiterin erhält etwas mehr Netto.

 


Beispiel 3: mtl. Bruttoentgelt zwischen 1300,01 Euro und 1.600 Euro


Ihr Mitarbeiter Übergangsbereich Michael hat bislang zwischen 1.300,01 Euro und 1.600,00 Euro brutto monatlich verdient z.B. 1.450,00 € und wird damit bislang z.B. mit der Beitragsgruppe 1111 und der Personengruppe 101, aber NICHT im Übergangsbereich abgerechnet. 


Wenn er nur den einen Job bei Ihnen und keine weitere sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei einen anderen Arbeitgeber hat und im Durchschnitt zwischen 1300,01 Euro und 1.600,00 Euro brutto monatlich verdient, so muss das Kennzeichen für den Übergangsbereich hinterlegt werden. Dies teilen Sie uns bitte wie folgt auf der Abrechnungsliste für 10/2022 mit:





Ist das Kennzeichen für den Übergangsbereich in einem derartigen Fall nicht gesetzt, erscheint folgender Hinweis auf dem a.b.s. Hinweisprotokoll:






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